persönliche Termine, Videokonferenzen, Telefonkonferenzen:
Selbstverständlich stehe ich in Linz für persönliche Besprechungstermine in meiner Kanzlei in 4040 Linz, Glaserstraße 2 / 6. Stock, gerne zur Verfügung.
Um den KlientInnen Geld und Zeit zu sparen, können auch gerne Videokonferenzen abgehalten werden (Zoom, MS Teams, Skype, Google Meet etc.). Dies hat sich insbesondere für auswärtige KlientInnen bewährt (zB Wien, Innsbruck, Leoben; für ausländische Klienten in Honolulu; Dänemark etc.).
Vertretungen vor Gericht kann ich in ganz Österreich übernehmen.
Anmerkung zu persönlichen Terminen (ernstgemeint):
Personen mit einer (schweren) Katzenallergie kann ich keinen Termin in der Kanzlei anbieten, da ich seit Juli 2022 eine Bürokatze habe, die mir gerne und häufig im Besprechungs- und im Arbeitszimmer Gesellschaft leistet.
Kosten der Erstberatung ab 01.01.2024:
Die Kosten für eine Erstberatung bei mir betragen pro Stunde
* Ehescheidung: € 420,00
* Auflösung Lebensgemeinschaft: € 420,00
* Auflösung eingetragene Partnerschaft: € 420,00
* Aufteilung: € 480,00
* Unterhalt Ehefrau: € 360,00
* Unterhalt Kinder: € 280,00
* Obsorge, Kontakt: € 360,00
* sonstiges: € 360,00
jeweils inklusive 20% USt
Abgerechnet wird nach begonnenen Viertelstunden (überschreitungen im wenigen Minutenbereich werden vernachlässigt).
Ich biete keine kostenlose Erstberatung an. Diese oft beworbene Möglichkeit soll dazu dienen in sehr kurzer Zeit (10 bis 15 Minuten!) überhaupt zu prüfen ob eine Weiterverfolgung von Ansprüchen Sinn macht oder aussichtslos ist. Bei den oben genannten Themen ist in der genannten Zeit eine vernünftige Beratung und Aufklärung schlicht nicht möglich.
Rechtsschutz für Erstberatung:
Aufgrund der nicht kostendeckenden pauschalen Beiträge aller Rechtsschutzversicherungen (zwischen € 43,00 und € 110,00) biete ich Erstberatungen nur zu den Honoraren der Rechtsschutzversicherungen ab 01.01.2023 nicht an.
Beachten Sie aber, dass die Rechtsschutzversicherungsbedingungen KEINE freie Anwaltswahl vorsehen. Es kann daher sein, dass auch eine teilweise Refundierung der Kosten für die Beratung abgelehnt wird (Helvetia, Zürich).
Für die Übernahme einer Vertretung werden von mir Kostenvorschüsse erbeten:
* Ehescheidungsverfahren: € 3.600,00
* Aufteilungsverfahren: € 4.800,00
* Unterhaltsverfahren Ehefrau: € 3.000,00
* Unterhaltsverfahren Kinder: € 1.800,00
* Obsorge-, Kontaktverfahren: € 2.400,00
* sonstige Verfahren mind.: € 2.400,00
jeweils inklusive 20% USt
Zwischenabrechnungen werden mindestens vierteljährlich vorgenommen.
Vertretung in familienrechtlichen Verfahren:
Strittige Ehescheidung nach EheG und EPG (§ 49 EheG; § 15 EPG)
Einvernehmliche Ehescheidung nach § 55a EheG
Einvernehmliche Auflösung nach EPG
Unterhaltsverfahren (Ex-) Ehegatten; (Ex-) Partner
Unterhaltsverfahren mj. und vj. Kinder
Obsorgeverfahren
Kontaktrechtsverfahren
Aufteilungsverfahren (§§ 81ff EheG; §§ 25ff EPG)
Abgeltung Mitwirkung im Erwerb (§ 98 EheG; § 11 EPG)
Besitzstörung
Einstweilige Verfügungen gegen Gewalt
Sonstige einstweilige Verfügungen um Zusammenhang mit
familienrechtlichen Verfahren
Eine zweite Meinung gefragt?
Gerne bin ich bereit laufende Verfahren im Bereich des Familienrechts zu überprüfen, Tipps zu geben oder auch Schriftsätze und Rechtsmittel zu verfassen.
Kooperationen mit Kollegen haben sich in den letzten 16 Jahren sehr bewährt.
Kosten nach Vereinbarung, je nach Streitwert
(Mindestbetrag € 200,00 pro Stunde plus 20% USt).
Ich weise darauf hin, dass es sinnvoll ist, den Kollegen oder die Kollegin über meine Einbeziehung zu informieren. Es ist nicht zwingend notwendig. Wenn Sie aber Argumente für eine andere Strategie einbringen, wird der Kollege oder die Kollegin schon nachfragen, woher man diese Information hat. Die Zusammenarbeit KlientIn mit AnwältIn sollte aber durchgehend von Vertrauen und nicht von Geheimniskrämerei getragen werden.
Unterstützung bei Vergleichsverhandlungen:
Gerne unterstütze ich bei Anfragen durch beide Parteienvertreter Vergleichsverhandlungen. Dies erfolgt nicht in der Rolle einer Vertretung (Vertretung und Beratung beider Parteien ist nicht zulässig) sondern in der Rolle eine Rechtsgutachters, der in der offenen Diskussion vor allen Parteienvertretern und Parteien Entscheidungen, die für und gegen die eingenommenen Rechtsstandpunkte sprechen, aufzeigt, Unterhaltsberechnungen durchführt, Berechnungen zu einer Ausgleichszahlung etc.
Für Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren eignet sich diese Unterstützung eher nicht, weil hier eher Stellungnahmen der Familiengerichtgshilfe oder ein Sachverständigengutachten erforderlich sein wird.
Zur Klarstellung: Der Wechsel von dieser Rolle als Rechtsgutachter in eine Vertretung ist nicht möglich und wäre disziplinär.