RA Dr. Günter Tews - 0664 42 96 766

Gerichtliche Kosten:

An gerichtlichen Kosten fallen vor allem an:

 

* gerichtliche Pauschalgebühren (§ 32 GGG)
* Sachverständigenkosten
* Zeugengebühren

Rechtsanwaltskosten:

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Honorar frei zu vereinbaren. Bei unkomplizierten Verträgen kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Weiters gibt es die Abrechnung nach Zeithonorar, bei der die Höhe des Honorars pro Zeiteinheit festgelegt wird. Ansonsten gelten die Regelungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK). Generell hängen die Kosten vom Umfang der anwaltlichen Leistung ab. Wenn höhere Honorarbeträge anfallen können, ist es sinnvoll, bereits zu Beginn festzulegen, dass Zwischenabrechnungen erfolgen.

Bestehen Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit einer Honorarnote, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer die Abrechnung überprüfen, sofern noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch Beweisfragen nicht klären. Darüber kann nur im gerichtlichen Verfahren Klarheit erzielt werden. Beweisfragen sind zum Beispiel der Einwand des Klienten, eine Konferenz hätte nicht eine Stunde, sondern nur eine halbe Stunde gedauert, die Tätigkeit des Rechtsanwalts wäre nicht zweckentsprechend oder fehlerhaft gewesen oder hätte ohne Auftrag stattgefunden.

Kostenersatz vom Gegner:

Die Frage, ob von einer Partei der anderen Kostenersatz zu leisten ist, hängt von der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die Verfahren ab.

Die Höhe des Kostenersatzes kann sich (deutlich) von den Beträgen unterscheiden, die eine Partei als Kosten dem eigenen Anwalt zu bezahlen hat.

 

Außergerichtliche Kosten:

Für außergerichliche Kosten zur Vorbereitung des Prozesses, zur Erörterung von gerichtlichen Sachverständigenkosten gibt es in der Regel keinen gesonderten Kostenrsatz.

Nach oben scrollen