Die Kosten der eigenen Vertretung richten sich
* primär nach der ausdrücklichen Vereinbarung mindestens aber € 15.000,00. Im Falle von Gegenanträgen oder wenn das Verfahren mehrere Kinder betrifft, wird der Streitwert nicht erhöht.
Zufolge der ausdrücklichen Regelung im Gesetz gibt es – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich keinen Kostenersatz (§ 107 Abs. 5 AußStrG) .