Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung ist das Honorar des Rechtsanwalts grundsätzlich erst mit der Beendigung der Tätigkeit fällig (RIS-Justiz RS0019330; RS0019324). Daran ändert nichts, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich nach der RAO berechtigt ist, angemessene Teilzahlungen zu fordern. Nur hilft das dem Klienten nicht weiter. Weigert sich der Klient Teilzahlungen unter Hinweis auf das soeben Ausgeführte zu leisten, riskiert er, dass der Anwalt sofort das Mandant aufkündigt und für die bisherige Tätigkeit das Honorar verlangt.
Mit Nachlässen kann dann der Klient nicht rechnen. Zusätzlich muss er sich eine neue Vertretung suchen. Da der neue Anwalt sich auch in den Akt einlesen muss, werden Zusatzkosten anfallen. UND: Wenn der neue Anwalt hört, dass die Verweigerung von Teilzahlungen der Grund für die Auflösung des Mandats war, wird er auch hellhörig werden.
Im Sinne einer fairen Zusammenarbeit sollte daher das Problem Teilzahlungen ausdrücklich angesprochen und vereinbart werden.
Bei der Berechnung der Anwaltskosten nach Einzelleistungen führt jede Leistung des Rechtsanwalts (das Schreiben von Briefen, das Führen von Telefonaten, das Aktenstudium, kurze wie lange Besprechungen, Fahrzeiten und dergleichen) zum Wert der jeweiligen Einzelleistung. Die Summe dieser Einzelleistungen bildet dann das Honorar, dass der Rechtsanwalt Ihnen gegenüber geltend macht.
Bei der Verrechnung nach Einheitssatz werden grundsätzlich nur Leistungen, die im Zuge eines Gerichtsprozesses erbracht werden, verrechnet. Das sind schriftliche Eingaben (Schriftsätze), die Anträge und rechtliches Vorbringen enthalten, sowie Zeugen und Beweismittel benennen. Zur jeweiligen Bemessungsgrundlage wird im Rechtsanwaltstarifgesetz den Wert dieser Leistung abgebildet. Um auch die anwaltliche Tätigkeit neben den Hauptleistungen zu honorieren (z.B. Besprechungen, Korrespondenz, Telefonate etc.), wird ein einheitlicher Prozentsatz auf die gerichtlichen Leistungen aufgeschlagen. Bei Streitwerten unter € 10.000,00 sind das jeweils 60 %, bei Streitwerten darüber 50 %.
Die Verrechnung nach Stundensatz wird üblicherweise dort gewählt, wo der genaue Arbeitsumfang noch nicht abgeschätzt werden kann. Die Abrechnung erfolgt üblicherweise im 10-Minuten-Takt bzw. 15-Minuten-Takt.
Soweit der Streitwert in Ihren rechtlichen Angelegenheiten klar definiert ist, es es sinnvoll, für die jeweiligen durchzuführenden Leistungen und die Kosten vorab zu kalkulieren. Darüber hinaus erhalten Sie nach Wunsch jederzeit eine Leistungsaufstellung über die bereits erbrachten Leistungen und können auch Zwischenabrechnungen vorgenommen werden.