Der Beratungsrechtsschutz muss extra vertraglich vereinbart werden, ist nur ausnahmsweise nicht versichert.
Zu beachten ist aber, dass keine freie Anwaltswahl gegeben ist. Allerdings machen die meisten RS-Versicherungen kein Problem, wenn der Anwalt nur die üblichen (niedrigen) Beratungspauschalen der RS-Versicherungen zur Verrechnung bringt.