Die Kosten der Vertretung durch mich werden nach Einnheitssatz auf Basis eines Jahresbetrags der begehrten Unterhaltserhöhung und / oder Unterhaltsherabsetzung, mindestens auf Basis eines Streitwerts von € 9.600,00 berechnet.
Alternativ besteht die Möglichke8it einer Stundensatzvereinbarung (mindestens € 300 inklusive USt), Höhe je nach Streitwert.
Kostenersatz vom Gegner:
Abhängig vom Ausgang des Verfahrens gibt es Kostenersatz nach §§ 43ff ZPO.
Streitwert für Kostenersatz: laufender Jahresunterhalt.Ein allfälliger Rückstand erhöht den Streitwert nicht.
Achtung: Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass trotz vollständigem Obsiegen Sie vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.