RA Dr. Günter Tews - 0664 42 96 766

Kostenersatz - Unterhalt (Ex-) Ehepartner

Kosten der Vertretung:

 

Die Kosten der Vertretung durch mich werden nach Einnheitssatz auf Basis eines Jahresbetrags der begehrten Unterhaltserhöhung und / oder Unterhaltsherabsetzung, mindestens auf Basis eines Streitwerts von € 9.600,00 berechnet.

Alternativ besteht die Möglichke8it einer Stundensatzvereinbarung (mindestens € 300 inklusive USt), Höhe je nach Streitwert.

 

Kostenersatz vom Gegner:

 

Abhängig vom Ausgang des Verfahrens gibt es Kostenersatz nach §§ 43ff ZPO.

Streitwert für Kostenersatz: laufender Jahresunterhalt.Ein allfälliger Rückstand erhöht den Streitwert nicht.

Achtung: Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass trotz vollständigem Obsiegen Sie vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.

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