Die Kosten der Vertretung durch mich werden auf Basis eines Streitwert von € 15.000,00. Im Falle der Verbindung mit einer Widerklage wird der Streitwert auf € 20.000,00 erhöht..
Kostenersatz vom Gegner:
Abhängig vom Ausgang des Verfahrens gibt es Kostenersatz nach §§ 43ff ZPO.
Achtung: Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass trotz vollständigem Obsiegen Sie vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.