Für Ehescheidungen gibt es grundsätzlich KEINE Rechtsschutzdeckung, selbst wenn „Familienrecht“ versichert ist.
(ARAG) ARB Art. 27 3. 1.
(DAS) ARB Art. 25.3.1
Ein anhängiges Ehescheidungsverfahren beseitigt ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage sogar die Rechtsschutzdeckung für Verfahren, die bereits anhängig sind und die ansonsten gedeckt wären. Die Kosten vor Einbringung der Scheidungsklage bleiben aber gedeckt.
(ARAG) ARB Art. 27 3.2.
(DAS) ARB Art. 25.3.2. am Schluss
Rechtsschutz für Unterhaltsverfahren
(Ex-) Ehepartner
Ein anhängiges Ehescheidungsverfahren beseitigt ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage sogar die Rechtsschutzdeckung für Verfahren, die bereits anhängig sind und die ansonsten gedeckt wären. Die Kosten vor Einbringung der Scheidungsklage bleiben aber gedeckt.
(ARAG) ARB Art. 27 3.2.
(DAS) ARB Art. 25.3.2. am Schluss
Da es sich um Außerstreitverfahren handelt (siehe AußStrG 2005), besteht Rechtsschutzdeckung wenn „Familienrecht“ versichert ist UND erst ab der zweiten Instanz (für das Rekursverfahren und das Revisionsrekursverfahren).
Manche Versicherungen decken das weitere Verfahren nach einer Aufhebung des Beschlusses.
(ARAG) ARB Art. 27 2.1. am Schluss
(DAS) ARB Art. 25.2.2. am Schluss
Ein anhängiges Ehescheidungsverfahren beseitigt ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage sogar die Rechtsschutzdeckung für Verfahren, die bereits anhängig sind und die ansonsten gedeckt wären. Die Kosten vor Einbringung der Scheidungsklage bleiben aber gedeckt.
(ARAG) ARB Art. 27 3.2.
(DAS) ARB Art. 25.3.2. am Schluss
Da es sich um Außerstreitverfahren handelt (siehe AußStrG 2005), besteht Rechtsschutzdeckung wenn „Familienrecht“ versichert ist UND erst ab der zweiten Instanz (für das Rekursverfahren und das Revisionsrekursverfahren).
ARB Art. 27 2.1. am Schluss
(DAS) ARB Art. 25.2.2. am Schluss
Ein anhängiges Ehescheidungsverfahren beseitigt ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage sogar die Rechtsschutzdeckung für Verfahren, die bereits anhängig sind und die ansonsten gedeckt wären. Die Kosten vor Einbringung der Scheidungsklage bleiben aber gedeckt.
(ARAG) ARB Art. 27 3.2.
(DAS) ARB Art. 25.3.2. am Schluss
Außergerichtliche Konfliktlösung durch Mediation gem. Artikel 6.4.; diese Leistung wird auch bei gerichtsanhängigen Scheidungen zwecks Vermittlung der Gestaltung der mit der beabsichtigten Ehescheidung im Zusammenhang stehenden Folgen erbracht (Scheidungsmediation). Versicherungsschutz hat auch der Ehegatte, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches die häusliche Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer aufrecht besteht.
2.3. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer vor Einleitung eines Verfahrens im streitigen Rechtsweg Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Rechtsvertreter bis maximal 1 Prozent der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch beendet ist und Mediation nicht in
Anspruch genommen wurde.
(DAS) ARB Art. 25.2.2.
(ARAG) ARB Art. 27 2.2. (etwas abwerichend)
Es gibt infolge ausdrücklichem Ausschluss keine Rechtsschutzdeckung und zwar auch nicht für die Rechtmittelverfahren.
(ARAG) ARB Art. 27.3.2.
(DAS) ARB Art. 25.3.2.1
3. Was ist nicht versichert?
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse), insbeFormNr: ABARB15 (05.15) Seite 19 insbesondere auch Artikel 7.5.1 genannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. bei Scheidung, Aufhebung oderin den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden
Streitigkeiten über die Rechte der Ehegatten, wie insbesondere
die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der
Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten
ist.
Da es sich um Außerstreitverfahren handelt (siehe AußStrG 2005), besteht Rechtsschutzdeckung wenn „Familienrecht“ versichert ist UND erst ab der zweiten Instanz (für das Rekursverfahren und das Revisionsrekursverfahren).
(ARAG) ARB Art. 27 2.1. am Schluss
(DAS) ARB Art. 25.2.2. am Schluss
Ein anhängiges Ehescheidungsverfahren beseitigt ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage sogar die Rechtsschutzdeckung für Verfahren, die bereits anhängig sind und die ansonsten gedeckt wären. Die Kosten vor Einbringung der Scheidungsklage bleiben aber gedeckt.
(ARAG) ARB Art. 27 3.2.
(DAS) ARB Art. 25.3.2. am Schluss
Es gibt infolge ausdrücklichem Ausschluss keine Rechtsschutzdeckung und zwar auch nicht für die Rechtmittelverfahren.
(ARAG) ARB Art. 27.3.2.
(DAS) ARB Art. 25.3.2.1
Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel
5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich
oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen;
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel
5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Rechtsangelegenheiten,
die mit der unselbstständigen Berufsausübung unmittelbar
zusammenhängen;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die
mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst eine mündliche Rechtsauskunft
2.1. durch ARAG (Inhouseberatung) oder
2.2. durch einen von ARAG ausgewählten Rechtsanwalt oder
Notar, wobei ARAG Kosten bis zur Höhe des vertraglich
vereinbarten Betrages übernimmt.
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Rechtsgebieten der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island beziehen.
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch genommen werden.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
(ARAG) ARB Art. 19
Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privat- und Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für eigene Rechtsangelegenheiten;
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch den Versicherer oder durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsberater.
2.2. Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des österreichischen Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht, beziehen. Ist zur Lösung einer Frage des nationalen österreichischen Rechtes das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EU-Recht) heranzuziehen, bezieht sich der Versicherungsschutz auch darauf.
2.3. Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben
Versicherer bestehende Versicherungsverträge, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherungsnehmers hat.
2.4. Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen werden.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
(DAS) ARB Art. 22
Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel
5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich
oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen;
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel
5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Rechtsangelegenheiten,
die mit der unselbstständigen Berufsausübung unmittelbar
zusammenhängen;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die
mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst eine mündliche Rechtsauskunft
2.1. durch ARAG (Inhouseberatung) oder
2.2. durch einen von ARAG ausgewählten Rechtsanwalt oder
Notar, wobei ARAG Kosten bis zur Höhe des vertraglich
vereinbarten Betrages übernimmt.
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Rechtsgebieten der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island beziehen.
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch genommen werden.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
(ARAG) ARB Art. 19