Die Kosten der eigenen Vertretung richten sich
* primär nach der ausdrücklichen Vereinbarung mindestens aber €
15.000,00. Im Falle von Gegenanträgen wird der Streitwert nicht erhöht.
In Fällen internationaler Kindesentführung gibt es unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich keinen Kostenersatz (§ 107 Abs. 5 iVm § 111d AußStrG).
Es sind aber außerhalb des Verfahrens Schadenersatzansprüche denkbar (siehe zB OGH 28.08.1997, 3 Ob 505/96).