RA Dr. Günter Tews - 0664 42 96 766

Kindesentführungsverfahren - Kostenersatz

Kosten der eigenen Vertretung:

 

Die Kosten der eigenen Vertretung richten sich

* primär nach der ausdrücklichen Vereinbarung mindestens aber € 15.000,00. Im Falle von Gegenanträgen  wird der Streitwert nicht erhöht.


Kostenersatz vom Gegner?


In Fällen internationaler Kindesentführung gibt es unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich keinen Kostenersatz (§ 107 Abs. 5 iVm § 111d AußStrG).

Es sind aber außerhalb des Verfahrens Schadenersatzansprüche denkbar (siehe zB OGH 28.08.1997, 3 Ob 505/96).

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