Die Kosten der Vertretung durch mich werden auf Basis eines Jahresbetrags der begehrten Unterhaltserhöhung oder Unterhaltsherabsetzung, mindestens auf Basis eines Streitwerts von € 6.000,00 berechnet.
Kostenersatz vom Gegner:
Abhängig vom Ausgang des Verfahrens gibt es Kostenersatz nach § 78 AußStrG.
Streitwert für Kostenersatz: laufender Jahresunterhalt. Ein allfälliger Rückstand erhöht den Streitwert nicht.
Achtung: Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass trotz vollständigem Obsiegen Sie vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.