Die Kosten der Vertretung durch mich werden auf Basis eines Jahresbetrags der begehrten Unterhaltserhöhung oder Unterhaltsherabsetzung, mindestens auf Basis eines Streitwerts von € 5.200,00 berechnet.
Kostenersatz:
Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 101 (2) AußStrG findet ein Kostenersatz nicht statt. Unabhängig vom Verfahrensausgang muss jede Partei die Anwaltskosten, Kosten für Sachverständigengebühren etc. selbst und endgültig tragen.