Abhängig vom Ausgang des Verfahrens gibt es Kostenersatz nach § 78 AußStrG.
Achtung:
Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass trotz vollständigem Obsiegen Sie vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.
Streitwert für Kostenersatz:
Bewertung bzw. Streitwertfestsetzung durch das Gericht.
Achtung – Streitwert!
Wenn nicht nur eine Ausgleichszahlung begehrt wird, sondern zB auch die Übertragung oder Begründung von Rechten gilt ohne eine Bewertung der Zweifelsstreitwert von € 1.000,00 (!).