RA Dr. Günter Tews - 0664 42 96 766

Kostenersatz vom Gegner?

Ehescheidung aus Verschulden (§ 49 EheG)
Einvernehmliche Ehescheidung (§ 55a EheG)
Ehescheidung wegen Zerrüttung (§ 55 EheG)
Nacheheliches Aufteilungsverfahren (§§ 81ff EheG)
Unterhaltsverfahren mj. Kinder
Unterhaltsverfahren vj. Kinder
Obsorgeverfahren
Kontaktrechtsverfahren
Gewaltschutz-EV
sonstige Verfügungen
Internationale Kindesentführung
Abgeltung Mitwirkung im Erwerb (§ 98 ABGB)
Besitzstörungsverfahren

Ehescheidungen aus Verschulden (§ 49 EheG)

Bei Verschuldensscheidungen nach § 49 EheG greifen die allgemeinen Kostenersatzregelungen der §§ 43 ff ZPO (Zivilprozessordnung).

Ist ein Ehegatte alleine schuldig muss er dem Gegner die gesamten Kosten des Verfahrens nach dem RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), Sachverständigenkosten, gerichtliche Pauschalgebühr etc. ersetzen und selbstverständlich auch die eigenen Kosten alleine tragen.

Streitwert für Kostenersatz: € 6.000,00, bei verbundener Widerklage € 12.000,00.

Achtung: Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass Sie trotz vollständigem Obsiegen vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.

 

Einvernehmliche Ehescheidungen (§ 55a EheG)

Es gibt keine gesetzliche Regelung für einen Kostenersatz. Da beide Parteien das gleiche beantragen, gibt es keinen Gewinner.

Da aber die einvernehmliche Ehescheidung von der Zustimmung beider Parteien abhängig ist und über alle notwendigen Punkte nach § 55a EheG eine Einigung erzielt werden kann, kann eine Partei ihre Zustimmung von einem (teilweisen) Kostenersatz abhängig machen. Es kommt daher nur auf das Verhandlungsergebnis an.

Ist allerdings im Rechtsmittelverfahren das Zustandekommen der einvernehmlichen Ehescheidung strittig , gibt es Kostenersatz nach § 78 AußStrG.

Nacheheliche Aufteilung (§§ 81ff EheG)

Abhängig vom Ausgang des Verfahrens gibt es Kostenersatz nach § 78 AußStrG.

Achtung:
Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass trotz vollständigem Obsiegen Sie vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.

 

Streitwert für Kostenersatz:

 

Bewertung der Parteien bzw. bei Differenzen Streitwertfestsetzung durch das Gericht.

Ehescheidung wegen Zerrüttung (§ 55 EheG)

Bei Ehescheidungen nach § 55 EheG („Zerrüttungsscheidung“) greift die spezielle Kostenersatzregelung nach § 45a EheG.

ZPO § 45a
(1) Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne dass der unterlegene Theil hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hat eine Partei von den im § 43 Abs. 1 letzter Satz angeführten Barauslagen mehr als die Hälfte bestritten, so hat ihr der andere Ehegatte den Mehrbetrag zu ersetzen.
(2) Wird die Ehe nach § 55 Ehegesetz geschieden und enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung, so hat der schuldige Ehegatte dem anderen die Kosten zu ersetzen.

Ein Schuldspruch ist nur zu Lasten des Klägers möglich.

Streitwert für Kostenersatz: € 6.000,00, bei verbundener Widerklage € 12.000,00.

Achtung: Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass trotz vollständigem Obsiegen Sie vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.

Unterhaltsverfahren mj. Kinder

Zufolge der ausdrücklichen Regelung im Gesetz gibt es – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich keinen Kostenersatz (§ 101 Abs. 2 AußStrG).

Unterhaltsverfahren vj. Kinder

Abhängig vom Ausgang des Verfahrens gibt es Kostenersatz nach § 78 AußStrG.

Streitwert für Kostenersatz: laufender Jahresunterhalt.Ein allfälliger Rückstand erhöht den Streitwert nicht.

Achtung: Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass trotz vollständigem Obsiegen Sie vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.

Obsorgeverfahren

Zufolge der ausdrücklichen Regelung im Gesetz gibt es – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich keinen Kostenersatz (§ 107 Abs. 5 AußStrG) .

Kontaktrechtsverfahren

Zufolge der ausdrücklichen Regelung im Gesetz gibt es – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich keinen Kostenersatz (§ 107 Abs. 5 AußStrG) .

 

Einstweilige Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Hier gilt die spezielle Regelung des § 393 Abs. 2 EO:

EO § 393 (2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) richtet sich die Kostenersatzpflicht nach §§ 40 ff ZPO.

Sonstige einstweilige Verfügungen

Die antragstellende Partei erhält (ausgenommen Gewaltsschutz-EVs) nie sofort Kostenersatz, sondern nach Maßgabe des Hauptverfahrens. Gibt es im Hauptverfahren keinen Kostenersatz (zB Unterhalt mj. Kinder), schlägt dies auch auf das Verfahren betreffend einstweilige Verfügung durch.

EO § 393
(1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§. 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach §§ 382b, 382e und 382g richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.

Internationale Kindesentführung

In Fällen internationaler Kindesentführung gibt es unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich keinen Kostenersatz (§ 107 Abs. 5 iVm § 111d AußStrG).

Es sind aber außerhalb des Verfahrens Schadenersatzansprüche denkbar (siehe zB OGH 28.08.1997, 3 Ob 505/96).

Abgeltung Mitwirkung im Erwerb (§ 98 EheG)

Abhängig vom Ausgang des Verfahrens gibt es Kostenersatz nach § 78 AußStrG.

Streitwert für Kostenersatz: Betrag der begehrten Abgeltungszahlung

Achtung: Bei vom RATG abweichenden Honorarvereinbarungen kann es durchaus sein, dass trotz vollständigem Obsiegen Sie vom Gegner weniger erhalten, als Sie dem eigenen Anwalt bezahlen müssen.

 

Besitzstörungsverfahren

Bei Besitzstörungsverfahren die allgemeinen Kostenersatzregelungen der §§ 43 ff ZPO (Zivilprozessordnung) auf Basis eines Streitwert von nur € 580,00.

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