Die Kosten meiner Vertretung werden auf Basis eine Streitwerts von € 15.000,00 nach Einzelleistung abgerechnet. Im Fall von Gegenanträgen oder wenn das Verfahren mehrere Kinder betrifft, wird der Streitwert nicht erhöht.
Kostenersatz vom „Gegner“:
Zufolge der ausdrücklichen Regelung im Gesetz gibt es – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich keinen Kostenersatz (§ 107 Abs. 5 AußStrG) .